Am 11. Juni 2020 informierte die Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK Berlin) ihre Prüfer*innen über Erleichterungen im Prüfungswesen, die seit Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnungen ab Mitte Juni möglich seien. Hingewiesen wird insbesondere auf die Prüfer*innendelegation, die - auch nur zweiköpfig - eine abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen nach § 42 BBiG vornehmen kann.
Verbunden ist die Information mit der Bitte an alle Prüfungsausschüsse, die Abnahme und Bewertung aller schriftlichen Prüfungsleistungen auf zwei Prüfer*innen zu delegieren, insbesondere gemeint sind damit die Prüfungen die auf Ausbildungsabschlüsse abzielen, aber auch auf solche für die Fortbildung.
Richtig ist, dass in Zeiten der Corona-Pandemie oder in Zeiten unmittelbar danach, schnelle und unkomplizierte Lösungen gefunden werden müssen. Die grundsätzliche Empfehlung der IHK Berlin zweiköpfige Prüferdelegationen zu beauftragen und die Ausweitung auf Fortbildungsprüfungen mit dem Hinweis, "damit gleichzeitig einen schonenden Umgang mit Ihren eigenen Zeitressourcen" zu bewirken, deutet aber unseres Erachtens an, dass hier möglicherweise ein Standard etabliert werden soll, der nur schwer wieder zurückgeholt werden kann und eigentlich die Ausnahme von der Ausnahme ist.
Die Delegation der Abnahme von Teilen der Prüfung kann hilfreich sein, bedeutet aber auch immer, dass der Prüfungsausschuss nicht mehr eine Prüfung in Gänze bewertet, sondern nur noch einzelne Teile. Eine Gesamtbewertung der Leistungen eines zu Prüfenden ist damit kaum noch möglich
Wir empfehlen daher allen Mitgliedern eines Prüfungsausschusses sich genau zu überlegen, ob sie einer solchen Delegation zustimmen, d. h. nicht die Kammer entscheidet über die Einsetzung, sondern der Prüfungsausschuss selbst. Sie muss dabei auch von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beschlossen werden, jedes Mitglied hat hier ein Vetorecht.
ver.di Bundesverwaltung